Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 15.10.2020 – 2 L 5/18Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 04.03.2022 – 5 K 469/21Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 06.07.2018 – 12 K 399/15
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 – 2 L 116/16Zitiert von 3
- BGH, 03.02.2000 – III ZR 296/98Wasserrecht: Reichweite der Legalisierungswirkung einer Erlaubnis nach § 7 WHG und Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Amtshaftung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LAG Düsseldorf, 29.09.2009 – 6 Sa 492/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 29.05.2013 – 17 K 4756/12Zitiert von 2
- VG Meiningen, 11.10.2011 – 2 K 194/10 Me
- EuGH, 28.02.1991 – C-131/88Umweltrecht: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen den EWG-Vertrag wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie zum Schutz des Grundwassers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/21#abs-1 (1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/21#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.